- Frachtbrief
- Begleitpapier im Frachtgeschäft (Güterverkehr), das dem Nachweis über den Abschluss des ⇡ Frachtvertrages zwischen dem Absender (Exporteur) und dem Frachtführer (Eisenbahn, Luftverkehrsgesellschaft, Spediteur) dient. Neben dieser Beweisfunktion beinhaltet eine bestimmte Ausfertigung des F. ein Dispositionsrecht des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen Empfänger auszuhändigen. Dieses Recht erlischt, wenn das Gut nach der Ankunft am Bestimmungsort dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist.- 1. Allgemeine Bestimmungen über die Handhabung von F. in §§ 407 ff. HGB: (1) Der ⇡ Frachtführer kann die Ausstellung eines F. vom Absender verlangen. (2) Der F. soll bestimmte Angaben enthalten, wie Ort und Tag der Ausstellung, Name und Wohnort des Frachtführers, Name des Empfängers, Ort der Ablieferung, Bezeichnung des Gutes, Angaben über Zahlung der Fracht etc.- Die F. im internationalen Frachtgeschäft unterliegen internationalen Regelungen: (1) Für den Eisenbahnverkehr (⇡ Eisenbahnfrachtbrief) dem CIM-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr; (2) für den Straßengüterverkehr (CMR Lkw-Frachtbrief) dem CMR-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr; (3) für den Luftfrachtverkehr (⇡ Luftfrachtbrief) den Regeln des ⇡ Warschauer Abkommens und den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der ⇡ International Air Transport Association (IATA).
Lexikon der Economics. 2013.